Um diese Fragen und Themen dreht es sich häufig im Erbrecht
Häufig ist gar nicht klar, wer Erbe geworden ist. Gründe hierfür sind unklar abgefasste Testamente oder Testamente, die unwirksam sind und das Gewollte nicht herbei führen können.
In Erbscheinerteilungsverfahren wird gerichtlich entschieden, wer Erbe geworden ist, insbesondere, ob jemand Alleinerbe oder lediglich Mitglied einer Erbengemeinschaft geworden ist. Vom Ausgang eines Erbscheinerteilungsverfahrens hängt die Erbberechtigung ab, so dass es äußerst sinnvoll ist, sich vom Zeitpunkt der Antragstellung eines Erbscheins und während des gesamten Verfahrens professionell vertreten zu lassen.
Ehegatten, Kinder und Eltern des Erblassers haben Pflichtteilsansprüche, wenn sie von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen sind. Üblicherweise haben die Pflichtteilsberechtigten keinen Einblick in den Nachlass und können daher ihre Ansprüche nicht beziffern. Sie sind auf Auskünfte der Erben angewiesen und müssen wissen, welche Möglichkeiten es gibt, ihre Ansprüche unter Einbeziehung von Vermögenswerten, die der Erblasser bewusst versucht hatte, den Pflichtteilsansprüchen zu entziehen, zu berechnen.
Erbengemeinschaften sind gewillkürte Gemeinschaften. Dies führt zu Schwierigkeiten in der Willensbildung innerhalb der Erbengemeinschaft und der Verwaltung von zum Nachlass gehörendem Vermögen. Auch bereitet häufig die Auseinandersetzung von Erbengemeinschaften erhebliche Schwierigkeiten.
Erblasser bringen häufig Vermächtnisse aus. Dies verpflichtet den Erben oder die Erbengemeinschaft, die Vermächtnisansprüche des Vermächtnisnehmers zu erfüllen. Vermächtnisse belasten damit den Nachlass und bergen in sich Streitpotenzial.
Nicht selten versuchen Erblasser, gerade dann, wenn sie aufgrund von Erbverträgen, die Anordnung einer Vor- und Nacherbschaft oder aufgrund wechselbezüglicher Verfügungen daran gehindert sind, noch frei über ihr Vermögen zu verfügen, den Wert des Nachlasses durch lebzeitige Schenkungen zu Gunsten Anderer/Dritter zu reduzieren. Dies erfolgt häufig auch in Form von Verträgen zu Gunsten Dritter oder Schenkungen. Diese lebzeitigen Verfügungen können Ansprüche der gesetzlichen Erben oder der testamentarisch Bedachten auslösen.
Erben können nicht nur ein Vermögen, sondern auch Schulden erben. Häufig wissen die Erben dies erst nach Annahme der Erbschaft. Es stellt sich dann die Frage, wie die Haftung der Erben begrenzt werden kann. Es müssen Überlegungen angestellt werden, die Anordnung einer Nachlassverwaltung oder gar, wenn der Nachlass überschuldet ist, Nachlassinsolvenz zu beantragen.
Bei großen Vermögen, die erhalten werden sollen, insbesondere dann, wenn Minderjährige Erben/Miterben sind, empfiehlt sich die Anordnung einer Testamentsvollstreckung. Auch ist die Anordnung einer Testamentsvollstreckung empfehlenswert, wenn ein undurchsichtiger Nachlass abgewickelt, bzw. verwaltet werden soll oder ein Unternehmen/Unternehmensbeteiligung zum Nachlass gehört.
Unternehmer müssen Testamente erstellen, die auf die maßgeblichen Gesellschaftsverträge abgestimmt sind. Gerade dann, wenn Unternehmer noch minderjährige Kinder haben oder nur eines von mehreren Kindern sich eignet, das Unternehmen fortzuführen, sind entsprechende testamentarische Verfügungen unabdingbar, damit der Fortbestand des Unternehmens gewährleistet ist.